Dieser Artikel dient der Orientierung und ersetzt keine steuer- oder rechtsberatende Auskunft. Für verbindliche Angaben zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an die zuständige Finanzverwaltung. Stand der Informationen: August 2026.
Mehrwertsteuer Gastronomie 2026 — das Wichtigste:
- Ab 01.01.2026 gilt für alle Speisen in der Gastronomie dauerhaft 7 % Mehrwertsteuer (Steueränderungsgesetz 2025, BGBl 2025 I Nr. 363).
- Getränke — Bier, Wein, Cocktails, Limonaden, Säfte — bleiben bei 19 %.
- Ausnahme: Trinkmilch und Milchmischgetränke mit ≥ 75 % Milchanteil = 7 % (nach UStG Anlage 2).
- Die bisherige Unterscheidung „im Haus 19 % / außer Haus 7 %" bei Speisen entfällt vollständig.
- Kassensystem: Speisen-Buttons müssen auf 7 %, Getränke-Buttons auf 19 % konfiguriert sein.
Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: 7 % oder 19 %? — Schnellübersicht
| Leistung / Produkt | MwSt-Satz 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Speisen (Vor-Ort-Verzehr im Restaurant) | 7 % | dauerhaft ab 01.01.2026 |
| Speisen als Lieferung / To Go | 7 % | Unterscheidung zu Vor-Ort entfällt |
| Catering (Speisenanteil) | 7 % | Serviceanteil ggf. 19 % — Steuerberater fragen |
| Bier, Wein, Spirituosen | 19 % | Regelsteuersatz, keine Ausnahme |
| Limonaden, Säfte, Wasser (abgefüllt) | 19 % | Regelsteuersatz |
| Leitungswasser | 7 % | nach UStG Anlage 2 |
| Milch / Milchmischgetränke (≥ 75 % Milchanteil) | 7 % | z. B. Latte, Cappuccino bei ≥ 75 % |
| Kaffee, Tee (Milchanteil < 75 %) | 19 % | gilt als Getränk, nicht als Speise |
Das Wichtigste in einem Satz: Seit 01.01.2026 gilt für alle Speisen in der Gastronomie — ob im Restaurant, zum Mitnehmen oder per Lieferung — dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Getränke bleiben 19 %.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 % — unabhängig davon, ob im Haus, außer Haus oder per Lieferung. Rechtsgrundlage: Steueränderungsgesetz 2025, amtlich verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 363 (Bundestag-Drucksache 21/3104 vom 03.12.2025; Zustimmung Bundesrat 19.12.2025).
- Für Getränke bleibt es grundsätzlich beim Regelsteuersatz von 19 %. Ausnahmen gelten u. a. für Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil (alkoholfrei) sowie für Leitungs- und natürliches Mineralwasser im Sinne der Anlage 2 zum UStG.
- Die früher kritische Unterscheidung "im Haus" (19 %) vs. "außer Haus" (7 %) entfällt für Speisen vollständig — das vereinfacht Bonierung, Kalkulation und TSE-Konformität erheblich.
- Pflicht: Kassensystem, Speisekarten, Online-Bestellsysteme, Lieferplattform-Schnittstellen müssen den neuen Steuersatz korrekt abbilden. Sammelposten "Speisen 19 %" sind nicht mehr zulässig.
- Eine gesetzliche Pflicht zur Senkung der Bruttopreise besteht nicht — nach Einschätzung der DEHOGA dient die Entlastung primär dem Erhalt wirtschaftlicher Substanz angesichts gestiegener Energie-, Personal- und Lebensmittelkosten.
1. Was sich am 1. Januar 2026 geändert hat — der zentrale Sachverhalt
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 — amtlich verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 363 auf Basis der Bundestag-Drucksache 21/3104 vom 03.12.2025 (Beschluss Bundestag 04.12.2025, Zustimmung Bundesrat 19.12.2025, Inkrafttreten 01.01.2026) — wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt. Damit endet eine seit Mitte 2024 anhaltende Phase, in der für Speisen im Restaurant wieder der Regelsteuersatz galt.
Nach Einschätzung des DEHOGA-Bundesverbandes ist der Beschluss "die wichtigste Maßnahme zur Stärkung der Gastronomie" und schaffe eine "steuerliche Gleichstellung" mit anderen EU-Staaten — laut DEHOGA wenden 20 EU-Mitgliedstaaten bereits einen ermäßigten Steuersatz an. Bewertungen dieser Art sind als Verbandsposition zu lesen und nicht als rechtliche Würdigung.
1.1 Was ist eine "Restaurantleistung" im Sinne des UStG?
Maßgeblich ist die Abgrenzung zwischen reiner Lieferung (Speisen "to go", Verkauf über Theke ohne Verzehrinfrastruktur) und sogenannter Restaurationsleistung (Verzehr vor Ort, Bedienung, Geschirrgestellung, Reinigung). Diese Unterscheidung war bis Ende 2025 entscheidend, weil sie über 7 % oder 19 % entschied. Seit 01.01.2026 ist sie für Speisen weitgehend obsolet — der reduzierte Satz greift nach aktuellem Stand sowohl für die Lieferung als auch für die Restaurationsleistung. Für Getränke bleibt die Abgrenzung in Einzelfragen (z. B. Milchmischgetränke nach Verzehrart) relevant.
1.2 Kurzer Blick zurück — warum "2026" so prominent ist
Die Branche hat in den letzten Jahren mehrfach gewechselt: 7 % zur Pandemie-Entlastung (2020 ff.), Rückkehr zu 19 % zum 01.07.2024 mit dem Auslaufen der Sonderregelung, dann politische Debatte und schließlich die dauerhafte Senkung zum 01.01.2026. Diese Volatilität ist ein wesentlicher Grund, warum bestehende Speisekarten, Buchhaltungs-Templates und Kassen-Konfigurationen aus 2024/2025 zwingend überprüft werden müssen.
2. Der Steuersatz im Detail — was ist 7 %, was bleibt 19 %
| Kategorie | Steuersatz seit 01.01.2026 | Anmerkung |
|---|---|---|
| Speisen — Restaurant, im Haus | 7 % | Bedienung, Geschirr, Verzehr vor Ort |
| Speisen — Take-away / außer Haus | 7 % | Vereinheitlicht mit Im-Haus |
| Speisen — Lieferung (eigene Fahrer & Plattform) | 7 % | Auch Lieferando, Wolt, Uber Eats |
| Catering, Schul-/Kita-/Klinikverpflegung | 7 % | Gemeinschaftsverpflegung erfasst |
| Alkoholfreie Getränke (außer Milch ≥ 75 %, Wasser) | 19 % | Limonaden, Säfte, Schorlen |
| Alkoholische Getränke | 19 % | Bier, Wein, Spirituosen |
| Milch & Milchmischgetränke (≥ 75 % Milchanteil, alkoholfrei) | 7 % (Lieferung/Mitnahme) — Im-Haus i. d. R. 19 % | Auslegungsfrage in Einzelfällen |
| Leitungswasser / natürliches Mineralwasser (Anlage 2 UStG) | 7 % | "Wasser" in Anlage 2 ausdrücklich genannt |
Die Tabelle gibt den aktuellen Stand zum 22.04.2026 wieder. Einzelfälle (insbesondere Mischgetränke, Servicepauschalen, Menü-Kombinationen aus Speise und Getränk) sind häufig Gegenstand von BMF-Schreiben und sollten mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
2.1 Sonderfall Milchmischgetränke — die 75-%-Regel
Nach Anlage 2 zum UStG fallen "Milch und Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses" unter den ermäßigten Satz, sofern alkoholfrei. Praktisch betrifft das z. B. Latte Macchiato, Cappuccino oder bestimmte Milchshakes — vorausgesetzt, der Milchanteil ist nachweislich ≥ 75 %. Die Abgrenzung kann im Tagesgeschäft komplex sein; nach DEHOGA-Hessen-Hinweisen ist der Verzehrort in solchen Konstellationen weiterhin relevant.
2.2 Sonderfall Menü-Aufteilung
Wird ein Menü zu einem Gesamtpreis verkauft (z. B. Burger + Cola), muss der Gesamtpreis sachgerecht auf 7 % (Speisen) und 19 % (Getränk) aufgeteilt werden. Die Aufteilung sollte nach den Einzelverkaufspreisen erfolgen; wenn diese nicht eindeutig sind, ist eine sachgerechte Schätzung zu dokumentieren. Das Bundesfinanzministerium hat zu vergleichbaren Fragen in der Vergangenheit Vereinfachungsregelungen veröffentlicht — ob solche auch zur Umstellung 2026 erscheinen, lässt sich Stand 22.04.2026 nicht abschließend sagen.
"Die Senkung auf 7 % vereinfacht den Alltag im Service massiv — die alte Frage 'Hier oder zum Mitnehmen?' verliert ihre steuerliche Brisanz. Komplex bleibt die korrekte Trennung von Speise- und Getränkeumsatz im Bon."
— Beobachtung aus der Branche, vgl. DEHOGA-Bundesverband-Leitfaden 2026
3. Korrekte Bon-Aufteilung und Kassensystem-Konfiguration
Auch wenn die Im-Haus/Außer-Haus-Trennung für Speisen entfällt, bleibt die Trennung zwischen Speisen (7 %) und Getränken (19 %) auf jedem Bon zwingend. Welche Nachweis- und Belegpflichten dabei aus der Kassenpflicht folgen, zeigt unser Beitrag zur Kassenbon-Pflicht und TSE-Anforderungen. Daraus ergeben sich konkrete Anforderungen an das Kassensystem:
- Artikelstamm: Jeder Artikel muss eindeutig dem korrekten Steuersatz zugewiesen sein. Sammelartikel "Speisen 19 %" sind ab 01.01.2026 falsch und müssen umgestellt werden.
- Bon-Layout: Die TSE-relevanten Daten (gem. Kassensicherungsverordnung) müssen die Steuersätze separat ausweisen — also einen Block 7 % (Speisen-Summe) und einen Block 19 % (Getränke-Summe).
- Tagesabschluss / Z-Bon: Die getrennten Summen pro Steuersatz müssen sauber in der DSFinV-K-Schnittstelle landen, sonst drohen Beanstandungen bei Außenprüfungen (vgl. Kassensicherungsverordnung und unseren Beitrag zur TSE und Kassensicherungsverordnung 2026).
- Stornierungen & Rabatte: Müssen den jeweiligen Steuersatz korrekt mitführen — pauschale "Rabatt 10 %" über alles ist sauber auf 7 %- und 19 %-Anteile zu splitten.
Wer ein modernes, TSE-konformes Setup nutzt — etwa das Kassensystem-Paket von Gastro Master — erhält die Steuersatz-Logik seit dem Update zum 01.01.2026 in der Regel automatisiert. Wichtig: Auch hier sollte jeder Betreiber stichprobenhaft den Bon prüfen und die Buchungen mit der Steuerberatung abstimmen.
3.1 TSE-Konformität beim Steuersatz-Wechsel
Beim Übergang zum 01.01.2026 war kein neues TSE-Zertifikat nötig — die Technische Sicherheitseinrichtung selbst ist steuersatzagnostisch. Die Anpassung erfolgte ausschließlich auf Konfigurationsebene (Artikelstamm, Steuersatz-Mapping). Wer hier ein veraltetes oder selbstgepflegtes Kassen-Setup einsetzt, sollte spätestens jetzt prüfen, ob alle Artikel korrekt umgestellt sind. Detaillierte technische Hinweise zu TSE und Kassensicherungsverordnung haben wir im Beitrag TSE & Kassensicherungsverordnung 2026 zusammengefasst.
3.2 Stichtagsregelung Silvester / Neujahr
Maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht das Datum der Rechnung oder Bezahlung. Für Silvester-Veranstaltungen, die in die Nacht zum 01.01.2026 hineinreichten, hat es nach DEHOGA-Hinweisen eine Vereinfachungsregelung gegeben, die durchgängig den alten Steuersatz für die gesamte Veranstaltung erlaubte. Solche Übergangsregelungen sind im Einzelfall mit der Steuerberatung abzuklären; pauschale Aussagen für alle Konstellationen sind nicht möglich.
4. Kalkulation in der Praxis — drei Beispiele
Die folgenden Rechnungen sind illustrativ und ersetzen keine steuerliche Prüfung Ihres Einzelfalls.
Beispiel A — Klassisches Restaurant, Tisch-Verzehr
| Position | Brutto | enthaltene MwSt | Netto |
|---|---|---|---|
| Pasta (Speise, 7 %) | 16,00 € | 1,05 € | 14,95 € |
| Glas Wein (Getränk, 19 %) | 7,50 € | 1,20 € | 6,30 € |
| Wasser, Mineralwasser (7 %) | 4,50 € | 0,29 € | 4,21 € |
| Summe | 28,00 € | 2,54 € | 25,46 € |
Kennzahl: Effektiver MwSt-Anteil ≈ 9,1 % — deutlich niedriger als unter dem 19 %-Regime für Speisen, in dem dieselbe Bestellung netto rund 24,16 € entsprochen hätte.
Beispiel B — Lieferdienst, Pizza + Cola
| Position | Brutto | enthaltene MwSt | Netto |
|---|---|---|---|
| Pizza Margherita (Speise, 7 %) | 9,90 € | 0,65 € | 9,25 € |
| 0,5 l Cola (Getränk, 19 %) | 3,00 € | 0,48 € | 2,52 € |
| Lieferpauschale (i. d. R. 19 %) | 2,50 € | 0,40 € | 2,10 € |
| Summe | 15,40 € | 1,53 € | 13,87 € |
Hinweis: Die steuerliche Behandlung von Lieferpauschalen / Mindestbestellzuschlägen ist nicht in jedem Fall eindeutig und sollte mit der Steuerberatung geklärt werden.
Beispiel C — Café, Latte Macchiato und Croissant zum Mitnehmen
| Position | Brutto | enthaltene MwSt | Netto |
|---|---|---|---|
| Croissant (Speise, 7 %) | 2,80 € | 0,18 € | 2,62 € |
| Latte Macchiato to-go (≥ 75 % Milch, 7 %) | 4,20 € | 0,27 € | 3,93 € |
| Summe | 7,00 € | 0,45 € | 6,55 € |
Würde derselbe Latte Macchiato im Café konsumiert, wäre nach dem klassischen Verständnis der Im-Haus-Verzehr von Mischgetränken ggf. dem Regelsteuersatz zuzuordnen — eine Konstellation, in der die individuelle Auslegung und Dokumentation entscheidend ist. Cafés und Bäckereien sollten ihre typischen Bestellszenarien systematisch durchgehen; unsere Lösungsseite Café & Bäckerei bündelt die wichtigsten Setup-Empfehlungen für diese Betriebsform.
5. Die politische Lage 2026 — Einordnung im Konjunktiv
Auch wenn die 7 %-Senkung auf Speisen nun dauerhaft im Gesetz verankert ist, ist Steuerpolitik volatil. Politische Beobachter weisen darauf hin, dass Einnahmenausfälle bei jeder zukünftigen Haushaltsdebatte erneut auf den Tisch kommen könnten. Nach Einschätzung der DEHOGA wäre eine Rücknahme des reduzierten Satzes ein erheblicher Rückschritt für die Branche — der Verband hat seine Position öffentlich dokumentiert (DEHOGA-Bundesverband, "Sieben Wahrheiten zu 7 %", 2025/2026).
Mehrere Punkte werden Stand 22.04.2026 in der Fachöffentlichkeit diskutiert:
- Die Frage, ob auch Getränke (insbesondere alkoholfreie) langfristig in den ermäßigten Satz einbezogen werden könnten, wird von einzelnen Verbänden vorgebracht — eine konkrete Initiative ist Stand des heutigen Tages nicht beschlossen.
- Eine Evaluierung der Maßnahme nach 1–2 Jahren wäre haushaltspolitisch denkbar; ob sie in einer Form stattfindet, die rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, könnte erst aus späteren Koalitionsverhandlungen oder Berichtspflichten hervorgehen.
- Auf EU-Ebene sind die ermäßigten Sätze weitgehend angeglichen — laut DEHOGA-Position wenden 20 EU-Staaten ermäßigte Sätze auf Restaurationsleistungen an, was die deutsche Regelung in einen weiteren Kontext stellt.
Wichtig für die operative Planung: Solange kein anderslautender Gesetzgebungsbeschluss vorliegt, ist die 7 %-Regelung der verbindliche Rahmen. Spekulative Kalkulationen "für den Fall einer Rückkehr zu 19 %" sind kaufmännisch nachvollziehbar, sollten aber als Szenario-Rechnung markiert und nicht als operative Erwartung kommuniziert werden.
6. Häufige Fehler — und wie man sie vermeidet
Aus der Erfahrung in unseren Kundengesprächen — Gastro Master arbeitet mit über 800 deutschen Gastronomiebetrieben — tauchen seit Januar 2026 immer wieder dieselben Themen auf. Eine Auswahl typischer Fallstricke:
- Pauschale "Speisen 19 %"-Buchungen aus 2025 unverändert übernommen. Nach aktuellem Stand sind solche Buchungen ab 01.01.2026 falsch und führen zu falschen UStVA-Werten. Konsequenz: Korrektur und ggf. berichtigte Voranmeldung.
- Speisekarte und Online-Shop unterschiedlich gepflegt. Online-Bestellsysteme, Lieferando-/Wolt-Schnittstellen und die physische Speisekarte müssen denselben Steuersatz pro Artikel ausweisen. Inkonsistenzen führen zu Differenzen zwischen Plattform-Abrechnungen und Kassensystem.
- Menü-Aufteilung ignoriert. Verkauf eines Menüs zum Gesamtpreis ohne Aufteilungsschlüssel — bei einer Außenprüfung ein typischer Beanstandungspunkt.
- Milchmischgetränke pauschal mit 19 % gebucht. Wenn der Milchanteil belegbar ≥ 75 % ist und es sich um eine Lieferung/Mitnahme handelt, kann der reduzierte Satz greifen. Pauschalisierung verschenkt hier Geld; pauschale Reduzierung in allen Konstellationen wäre umgekehrt riskant.
- Bruttopreise unverändert, ohne Preisstrategie-Entscheidung. Es besteht keine Pflicht zur Preissenkung — die Entscheidung sollte aber bewusst getroffen und dokumentiert sein, etwa mit Blick auf Wettbewerbssituation, Personalkosten und Margendruck.
Wer beim Setup unsicher ist, findet eine kompakte Übersicht zur Kassensystem-Konformität in unserem Grundlagenbeitrag Kassensystem in der Gastronomie. Für die rechtssichere Trennung der Steuersätze auf Online-Bestellungen siehe ergänzend Online-Bestellsystem Restaurant 2026, für Lieferdienst-spezifische Kalkulationsfragen Lieferdienst-Marge optimieren.
7. DSGVO, Cloud-POS und Zahlungsabwicklung — der Kontext
MwSt-Konformität ist Teil eines größeren Compliance-Bildes. Wer das Kassensystem heute anfasst, sollte parallel den Datenschutz-Status prüfen (siehe Datenschutz in der Gastronomie 2026) und überlegen, ob ein Wechsel auf eine moderne Cloud-Lösung sinnvoll ist (siehe Cloud-POS-System für die Gastronomie). In unseren Kundengesprächen sehen wir, dass die MwSt-Umstellung 2026 für viele Betriebe ein guter Anlass war, Veraltetes konsolidiert zu modernisieren — vom Kassensystem über die Bonierungslogik bis zum Online-Bestell-Setup.
Für Restaurants, die ein integriertes Setup suchen — Kassensystem mit korrektem Steuersatz-Mapping, Online-Bestellshop und ggf. eigene App — bieten wir mit der Restaurant-Komplettlösung ein abgestimmtes Paket an. Das Team hinter Gastro Master begleitet die Einrichtung und prüft mit dem Betrieb gemeinsam, dass die Steuersatz-Konfiguration zur jeweiligen Speisekarte passt.
8. Fazit
Die Mehrwertsteuer-Senkung auf Speisen zum 01.01.2026 ist die strukturell wichtigste Steueränderung für die deutsche Gastronomie der letzten Jahre. Sie vereinfacht die operative Bonierung, beendet die Im-Haus/Außer-Haus-Diskussion für Speisen und schafft nach Einschätzung der Branchenverbände wirtschaftliches Aufatmen.
Gleichzeitig bleibt die korrekte Trennung von Speisen (7 %) und Getränken (19 %) ein laufender Compliance-Job. Wer Kassensystem, Online-Shop und Buchhaltungs-Schnittstellen jetzt sauber konfiguriert, spart sich spätere Korrektur-Schleifen und steht bei Außenprüfungen sicherer da. Bei Zweifeln im Einzelfall — insbesondere zu Mischgetränken, Menü-Aufteilungen oder Catering-Konstellationen — ist die Steuerberatung der richtige Ansprechpartner.
Wenn ihr eure MwSt- und Kassen-Konfiguration prüfen lassen wollt oder euer System auf den neuen Stand 2026 bringen müsst, schreibt uns direkt — Kontaktformular. Wir bringen euch in Verbindung mit erfahrenen Steuerberatern aus unserem Netzwerk und sorgen dafür, dass die technische Umsetzung im Hintergrund passt.
Häufige Fragen
Wann gilt 7 %, wann 19 % Mehrwertsteuer im Restaurant 2026?
Auf Speisen — egal ob im Haus, außer Haus oder als Lieferung — gilt seit 01.01.2026 dauerhaft 7 %. Auf Getränke (außer Trinkmilch ≥ 75 % Milchanteil und Leitungswasser) bleiben 19 %. Cocktails, Bier, Wein, Limonaden, Säfte zählen alle zu 19 %. Quelle: BMF-Schreiben 2026.
Wie buche ich ein Menü mit Speisen und Getränken korrekt?
Du teilst den Gesamtpreis im Verhältnis der Einzelpreise auf Speisen (7 %) und Getränke (19 %) auf. Diese Aufteilung gehört in den Artikelstamm deiner Kasse, nicht in einen manuellen Bonierungs-Schritt. Eine pauschale 7 %-Buchung über das Komplettmenü ist bei Außenprüfungen ein typischer Beanstandungspunkt.
Muss ich nach der Senkung auf 7 % meine Preise anpassen?
Nein, eine Pflicht zur Preissenkung besteht nicht. Du kannst die Margenerhöhung als Puffer für gestiegene Personal- und Energiekosten nutzen. Wichtig ist, die bewusste Entscheidung zu dokumentieren — etwa als Kalkulationsnotiz — und intern konsistent zu halten zwischen Speisekarte, Online-Shop und Plattform-Auftritten.
Wie sind Lieferando und Wolt steuerlich einzuordnen?
Plattform-Bestellungen über Lieferando, Wolt oder Uber Eats sind aus deiner Sicht Lieferungen — Speisen 7 %, Getränke 19 %. Achte darauf, dass die Steuersätze pro Artikel in der Plattform-Schnittstelle mit deinem Kassensystem übereinstimmen. Inkonsistenzen führen zu Differenzen in der monatlichen Plattform-Abrechnung.
Was passiert, wenn ich Speisen 2026 noch mit 19 % buche?
Die Buchung ist falsch und führt zu überhöhten UStVA-Werten. Bei Entdeckung durch das Finanzamt erfolgt eine Berichtigungspflicht und gegebenenfalls eine Nachschau. Korrigiere fehlerhafte Voranmeldungen aktiv über eine berichtigte UStVA — das vermeidet Bußgeld-Risiken nach § 26b UStG.
Was ist mit Catering, Buffet und externer Bewirtung?
Catering und Buffet zählen typischerweise als Restaurationsleistung mit 7 % auf den Speisenanteil. Heikel sind Leistungen mit Service-Personal vor Ort: Wenn der Service den Hauptteil ausmacht, kann der Gesamtumsatz als sonstige Leistung mit 19 % gelten. Im Zweifelsfall Steuerberater fragen — die Abgrenzung ist einzelfallabhängig.
Wie behandele ich Trinkgeld steuerlich?
Trinkgeld direkt an Mitarbeitende ist umsatzsteuerfrei und beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Trinkgeld an den Betrieb (z. B. zentral kassiertes Bedienungsgeld) ist umsatzsteuerpflichtig. Halte beide Wege getrennt — am besten über eine separate Kassen-Taste — und dokumentiere den Verteilungsschlüssel.