Feiertagszuschlag Gastronomie 2026: Prozentsätze, Steuerfreiheit & Berechnung

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Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht: Ein fairer Feiertagszuschlag ist ein starkes Mittel, um Mitarbeiter zu halten. Wer Schichten und Zuschläge in eine…

Weihnachten, Ostern, der 1. Mai — genau an den Tagen, an denen andere frei haben, brummt dein Betrieb. Damit dein Team an Feiertagen arbeitet, zahlst du in der Regel einen Zuschlag. Das Gute daran: Feiertagszuschläge sind steuerlich stark begünstigt und kommen netto voll bei deinen Mitarbeitern an. Dieser Ratgeber erklärt dir die Prozentsätze, die Steuerfreiheit nach § 3b EStG, wie du die Zuschläge berechnest und worauf du bei der Lohnabrechnung achten musst.

Was ist der Feiertagszuschlag? (Grundlage §3b EStG)

Feiertagszuschlag Gastronomie 2026 (§3b EStG): In der Gastronomie sind Feiertagszuschläge steuerlich begünstigt: Bis zu 125 % des Grundlohns an normalen Feiertagen und bis zu 150 % an Weihnachten und Neujahr bleiben steuerfrei. Der Zuschlag ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber durch Tarifverträge oder Arbeitsvertrag bindend – und für die Mitarbeiterbindung in der Gastronomie de facto unverzichtbar. Gilt auch für Minijobber (sv-frei!).

Der Feiertagszuschlag ist ein Aufschlag auf den normalen Stundenlohn für Arbeit an Feiertagen. Nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bleibt dieser Zuschlag bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Diese Tabelle zeigt die steuerfreien Höchstsätze:

Arbeitszeit Steuerfreier Zuschlag (§3b EStG)
Sonntag (0–24 Uhr) bis 50 %
Normaler Feiertag bis 125 %
24. Dezember ab 14 Uhr bis 125 %
25./26. Dezember bis 150 %
1. Mai bis 125 %
Nacht (20–24 Uhr) bis 25 %
Nacht (0–4 Uhr) bis 40 %

Zwei Punkte sind wichtig:

  • Grundlohndeckel: Die Steuerfreiheit gilt nur bis zu einem Grundlohn von maximal 50 € pro Stunde. Für die meisten Gastro-Löhne spielt das keine Rolle.
  • Keine Zahlungspflicht, aber steuerfrei: § 3b EStG schreibt nicht vor, dass du zahlen musst. Zahlst du aber einen Zuschlag, bleibt er bis zu diesen Sätzen steuerfrei.

Ist Feiertagszuschlag in der Gastronomie Pflicht?

Die häufigste Frage — und die Antwort ist differenziert:

  • Gesetz: NEIN. § 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit, nicht die Zahlung. Ohne vertragliche Grundlage besteht keine Pflicht.
  • DEHOGA-Tarifvertrag: JA, für tarifgebundene Betriebe. Die Sätze unterscheiden sich je nach Bundesland — prüfe deinen Tarifvertrag.
  • Praxis: De facto ist der Zuschlag unverzichtbar. Ohne ihn findest du kaum jemanden, der Heiligabend oder den 1. Mai übernimmt.
  • Minijob-Vorteil: Der steuerfreie Zuschlag bleibt auch sozialversicherungsfrei. Er zählt nicht zur 556-Euro-Grenze und wird voll ausgezahlt.

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht: Ein fairer Feiertagszuschlag ist ein starkes Mittel, um Mitarbeiter zu halten. Wer Schichten und Zuschläge in eine saubere Personalplanung & Dienstplan einbaut, plant die Kosten verlässlich.

SFN-Zuschläge — Sonntag, Feiertag, Nacht in der Gastro

SFN steht für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag. Diese drei Zuschlagsarten gehören zusammen, weil sie in der Gastronomie ständig gleichzeitig anfallen.

  • Sonntagszuschlag: bis 50 % steuerfrei für Arbeit am Sonntag.
  • Feiertagszuschlag: bis 125 % (oder 150 % an Weihnachten) für Arbeit am Feiertag.
  • Nachtzuschlag: bis 25 % bzw. 40 % für Arbeit in den Nachtstunden.

Das Besondere: Diese Zuschläge lassen sich kombinieren. Eine Feiertagsnacht ist zum Beispiel Feiertag (125 %) plus Nacht (40 %) — zusammen bis zu 165 % steuerfrei. Sonntag und Feiertag werden allerdings nicht addiert; hier zählt der höhere Satz, und nur die Nacht darf zusätzlich obendrauf. Wichtig für den Minijob: Rechne den SFN-Zuschlag immer getrennt vom Grundlohn ab, sonst geht die Steuer- und Beitragsfreiheit verloren. Mehr zu den reinen Nachtstunden findest du im Beitrag Nachtzuschlag Gastronomie.

Feiertagszuschlag berechnen — 2 Rechenbeispiele

Die Berechnung folgt immer demselben Muster: Grundlohn × Prozentsatz × Stunden.

Beispiel 1 — Servicekraft (13 €/h, Ostersonntag, 6-Stunden-Schicht): Ostersonntag ist ein Feiertag. Es gilt der Feiertagssatz von 125 %. 13 € × 125 % = 16,25 € Zuschlag pro Stunde. 16,25 € × 6 Stunden = 97,50 € steuerfrei zusätzlich zum normalen Lohn.

Beispiel 2 — Koch (16 €/h, Heiligabend ab 14 Uhr, 8-Stunden-Schicht): Am 24. Dezember gilt ab 14 Uhr der Satz von 125 %. 16 € × 125 % = 20 € Zuschlag pro Stunde. 20 € × 8 Stunden = 160 € steuerfrei an diesem Tag.

Fällt ein Teil der Schicht in die Nacht, kommt der Nachtzuschlag anteilig obendrauf. So kann sich der steuerfreie Betrag an einer Feiertagsnacht noch deutlich erhöhen.

Gastro-Kalender — Feiertage mit den höchsten Zuschlägen

Diese Übersicht zeigt dir, an welchen Tagen die höchsten Zuschläge anfallen und wie stark der Betrieb erfahrungsgemäß läuft:

Feiertag Steuerfreier Zuschlag Gastro-Relevanz
Silvester / Neujahr (0–4 Uhr) bis 150 % Hochbetrieb
25./26. Dezember bis 150 % Hochbetrieb
Heiligabend (ab 14 Uhr) bis 125 % mittel bis hoch
Ostersonntag / Ostermontag bis 125 % Hochbetrieb (Brunch)
1. Mai bis 125 % hoch (Ausflugsgastronomie)
Pfingsten bis 125 % mittel bis hoch

Gerade an den umsatzstärksten Tagen zahlst du also die höchsten Zuschläge. Wer das früh in die Personalkosten einrechnet, wird von der Lohnabrechnung im Januar nicht überrascht.

Welche Feiertage gelten? Die Bundesland-Unterschiede

Ein wichtiger Punkt für die Berechnung: Nicht jeder Feiertag gilt überall. In Deutschland sind Feiertage Ländersache. Es gibt neun bundesweite Feiertage — alle anderen gelten nur in bestimmten Bundesländern.

Bundesweit gesetzliche Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit sowie der 1. und 2. Weihnachtstag.

Nur regional: Heilige Drei Könige (u. a. Bayern, Baden-Württemberg), Fronleichnam (überwiegend Süden und Westen), Reformationstag (überwiegend Norden und Osten), Allerheiligen (überwiegend katholische Länder) und Mariä Himmelfahrt (Saarland, Teile Bayerns).

Für den steuerfreien Feiertagszuschlag zählt, ob der Tag an deinem Betriebsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Arbeitet dein Team am Reformationstag in Hamburg, ist das ein Feiertag mit Zuschlag — in Bayern am selben Tag nicht. Prüfe deshalb immer die Feiertagsliste deines Bundeslandes, bevor du den Zuschlag abrechnest.

Feiertagszuschlag und Mindestlohn

Eine häufige Frage: Zählt der Feiertagszuschlag zum Mindestlohn? Die Antwort ist nein. Der Mindestlohn — 2026 sind das 13,90 € pro Stunde — muss für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden immer gezahlt werden. Der SFN-Zuschlag kommt zusätzlich obendrauf.

Du darfst den Zuschlag also nicht mit dem Mindestlohn verrechnen. Ein Beispiel, wie es nicht geht: Du zahlst 12 € Grundlohn und erklärst den Feiertagszuschlag zum „Ausgleich" auf den Mindestlohn. Das ist unzulässig. Richtig ist: mindestens 13,90 € Grundlohn plus den steuerfreien Zuschlag darauf. Nur so bleibt die Steuerfreiheit erhalten und der Mindestlohn gewahrt.

Die häufigsten Fehler beim Feiertagszuschlag

In der Praxis gehen bei den Zuschlägen immer wieder dieselben Dinge schief:

  1. Zuschlag im Grundlohn versteckt. Wer den Zuschlag in den Stundenlohn einrechnet, verliert die Steuerfreiheit. Er muss getrennt auf der Abrechnung stehen.
  2. Regionale Feiertage übersehen. Ein Zuschlag für einen Tag, der im eigenen Bundesland kein Feiertag ist, wird steuerlich nicht anerkannt.
  3. Pauschale statt echter Stunden. Ein fester Monatsbetrag „für Feiertage" ohne Bezug zu den tatsächlichen Stunden fällt bei einer Prüfung durch.
  4. Sonntag und Feiertag addiert. Beide werden nicht zusammengezählt — es gilt der höhere Satz. Nur die Nacht darf zusätzlich dazukommen.
  5. Keine getrennte Zeiterfassung. Ohne Nachweis, wer wann am Feiertag gearbeitet hat, fehlt die Grundlage für die Steuerfreiheit.

Dokumentation & Lohnabrechnung (Pflicht!)

Damit die Steuerfreiheit anerkannt wird, muss alles sauber dokumentiert sein. Das Finanzamt prüft das bei einer Lohnsteuerprüfung genau.

  • § 41a EStG: Die SFN-Zuschläge müssen getrennt vom Grundlohn auf der Lohnabrechnung ausgewiesen sein.
  • Nachweis: Grundlage sind der Dienstplan und ein Export aus der Zeiterfassung, aus dem hervorgeht, wer wann an einem Feiertag gearbeitet hat.
  • Fehldokumentation: Fehlt der Nachweis, kann der Zuschlag nachträglich versteuert werden — mit Nachzahlung für den Betrieb.
  • Tipp: Eine digitale Zeiterfassung, die Feiertags- und Nachtstunden automatisch trennt, erspart dir das mühsame Nachrechnen.

Freiwillig oder vertraglich? So regelst du den Zuschlag sauber

Weil es keine gesetzliche Pflicht gibt, entscheidest du selbst, ob und wie du den Feiertagszuschlag zahlst. Damit daraus später kein Streit wird, solltest du die Regelung schriftlich festhalten.

Es gibt zwei saubere Wege:

  • Feste Regelung im Arbeitsvertrag: Du schreibst die Zuschlagssätze direkt in den Vertrag. Damit sind sie verbindlich — für beide Seiten klar und planbar. Das ist der übliche und transparenteste Weg.
  • Freiwillige Leistung mit Vorbehalt: Zahlst du den Zuschlag freiwillig, solltest du ausdrücklich einen Freiwilligkeitsvorbehalt formulieren. Sonst kann aus einer wiederholten Zahlung eine sogenannte betriebliche Übung entstehen — der Mitarbeiter hat dann auch künftig einen Anspruch darauf.

Wichtig: Einmal vertraglich zugesagt, kannst du den Zuschlag nicht einfach wieder streichen. Überlege dir die Höhe also gut, bevor du sie festschreibst. Für die meisten Betriebe ist eine klare Vertragsregelung der beste Weg, weil sie Vertrauen schafft und die Personalkosten kalkulierbar macht. Orientiere dich bei den Sätzen an den steuerfreien Höchstgrenzen — so kommt der volle Betrag netto beim Mitarbeiter an.

Häufige Fragen zum Feiertagszuschlag in der Gastronomie

Ist der Feiertagszuschlag in der Gastronomie gesetzlich Pflicht?

Nein. § 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit, nicht die Zahlungspflicht. Verpflichtend wird der Zuschlag erst durch einen Tarifvertrag oder deinen Arbeitsvertrag. In der Praxis ist er aber kaum wegzudenken, weil sonst niemand an Feiertagen arbeiten möchte.

Wie viel Feiertagszuschlag muss ich an Weihnachten zahlen?

Am 25. und 26. Dezember sind bis zu 150 % des Grundlohns steuerfrei, am 24. Dezember ab 14 Uhr bis zu 125 %. Wie viel du tatsächlich zahlst, hängt von Tarif- oder Arbeitsvertrag ab. Zahlst du innerhalb dieser Grenzen, bleibt der Zuschlag komplett steuerfrei.

Gilt der Feiertagszuschlag auch für Minijobber?

Ja. Der Feiertagszuschlag ist auch für Minijobber steuerfrei und zusätzlich sozialversicherungsfrei. Er zählt nicht zur 556-Euro-Grenze und wird voll ausgezahlt. Wichtig ist nur, dass er getrennt vom Grundlohn abgerechnet wird.

Was ist der Unterschied zwischen Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag?

Der Sonntagszuschlag gilt für Arbeit am Sonntag und ist bis zu 50 % steuerfrei. Der Feiertagszuschlag gilt für gesetzliche Feiertage und ist mit bis zu 125 % oder 150 % deutlich höher. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, zählt der höhere Feiertagssatz.

Wie berechne ich den Feiertagszuschlag für meine Mitarbeiter?

Die Formel lautet: Grundlohn pro Stunde × Prozentsatz × geleistete Stunden. Beispiel: 13 € Stundenlohn × 125 % = 16,25 € Zuschlag pro Stunde. Bei 6 Stunden ergibt das 97,50 € steuerfrei. Fällt ein Teil in die Nacht, kommt der Nachtzuschlag anteilig dazu.


Feiertags-, Sonntags- und Nachtstunden sauber zu trennen, ist mit Zettel und Stift kaum zu schaffen. Mit der Personalplanung und Zeiterfassung von Gastro Master werden alle SFN-Stunden automatisch erfasst und getrennt ausgewiesen — so hast du bei jeder Lohnabrechnung und jeder Prüfung den Nachweis parat. Wer viele Aushilfen beschäftigt, sollte außerdem den Urlaubsanspruch Minijobber und den Jugendarbeitsschutz Regelungen im Blick behalten.